Lohnnebenkosten · Stand 2026

Lohnnebenkosten erklärt: Was Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlen

Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die zum Bruttogehalt hinzukommen. Ein Teil ist gesetzlich vorgeschrieben, ein Teil entsteht durch bezahlte Ausfallzeiten, ein Teil ist freiwillig. Hier sehen Sie die Bestandteile mit Satz, Grenze und Quelle.

Arbeitgeberkosten berechnen

Drei Gruppen

Was zu den Lohnnebenkosten zählt

Im Alltag werden „Lohnnebenkosten“, „Personalzusatzkosten“ und „Arbeitgeberkosten“ oft gleichgesetzt. Auf dieser Website sind die Lohnnebenkosten der Teil, der zum Bruttogehalt hinzukommt. Zusammen ergeben beide die Arbeitgeberkosten.

Gesetzliche Pflichtabgaben

Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zusammen 21,15 %), die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld (mit den Vorbelegungen 1,17 %) und die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft, die der Arbeitgeber allein trägt (§ 150 SGB VII (öffnet in neuem Tab)).

Bezahlte Ausfallzeiten

Urlaub, Feiertage und Krankheit kosten Gehalt ohne Arbeitsleistung. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, bei Krankheit zahlen Sie das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter. Diese Zeiten erhöhen vor allem die Kosten je produktiver Stunde.

Freiwillige Leistungen

Weihnachtsgeld, Jobticket, Zuschüsse zur Altersvorsorge oder Gesundheitsangebote fallen nur an, wenn Sie sie zusagen oder ein Tarifvertrag sie vorsieht. Im Rechner tragen Sie sie als Zuschüsse oder über die Zahl der Monatsgehälter ein.

Gesetzliche Bestandteile

Sätze und Grenzen im Überblick

Die Sätze entsprechen den Vorbelegungen des Arbeitgeberkosten-Rechners. Jeder Wert ist dort änderbar.

Arbeitgeberanteile und Abgaben (Stand 2026)
BestandteilAnteil ArbeitgeberBerechnet bisQuelle
Rentenversicherung9,30 %8.450 € im MonatDeutsche Rentenversicherung (öffnet in neuem Tab)
Arbeitslosenversicherung1,30 %8.450 € im Monat§ 341 SGB III (öffnet in neuem Tab)
Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag8,75 %5.812,50 € im MonatGKV-Spitzenverband (öffnet in neuem Tab)
Pflegeversicherung1,80 %5.812,50 € im MonatGKV-Spitzenverband (öffnet in neuem Tab)
Umlage U1 (Krankheit) Bitte prüfen0,80 %Rentenversicherungspflichtiges EntgeltMinijob-Zentrale (öffnet in neuem Tab)
Umlage U2 (Mutterschaft) Bitte prüfen0,22 %Rentenversicherungspflichtiges EntgeltMinijob-Zentrale (öffnet in neuem Tab)
Insolvenzgeldumlage0,15 %Rentenversicherungspflichtiges EntgeltMinijob-Zentrale (öffnet in neuem Tab)
Berufsgenossenschaft Bitte prüfenindividuellLohnsumme laut BeitragsbescheidBeispielwert 1,5 %

Die Grenze der Rentenversicherung steht in § 4 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (öffnet in neuem Tab), die der Kranken- und Pflegeversicherung in § 2 derselben Verordnung (öffnet in neuem Tab). U1 und U2 legt Ihre Krankenkasse fest; vorbelegt sind die Sätze der Minijob-Zentrale. Beide Umlagen und die Insolvenzgeldumlage werden vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt berechnet (§ 7 AAG (öffnet in neuem Tab), § 358 SGB III (öffnet in neuem Tab)). Die Pflegeversicherung gilt ohne Sachsen, dort liegt der Arbeitgeberanteil bei 1,3 % (§ 58 SGB XI (öffnet in neuem Tab)). Für 2027 hat das Bundeskabinett höhere Grenzen beschlossen; der Bundesrat muss noch zustimmen (Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Oktober 2026 (öffnet in neuem Tab)).

Vergleich

Warum der Aufschlag bei höheren Gehältern sinkt

Beiträge fallen nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen an. Wer mehr verdient, löst für den überschießenden Teil keine weiteren Arbeitgeberbeiträge aus. Der prozentuale Aufschlag wird dadurch kleiner, in Euro steigt er weiter.

Arbeitgeberkosten bei verschiedenen Bruttogehältern (12 Gehälter, Vorbelegungen des Rechners)
Brutto je MonatNebenkosten je MonatArbeitgeberkosten je MonatAufschlag
2.000 €476,40 €2.476,40 €23,8 %
3.500 €833,70 €4.333,70 €23,8 %
5.000 €1.191,00 €6.191,00 €23,8 %
6.000 €1.409,42 €7.409,42 €23,5 %
8.000 €1.674,82 €9.674,82 €20,9 %
10.000 €1.757,78 €11.757,78 €17,6 %

Der Aufschlag sinkt, sobald das Gehalt die Grenzen von 5.812,50 € (Kranken- und Pflegeversicherung) und 8.450 € (Rente und Arbeitslosenversicherung) überschreitet. Mehr dazu im Beitrag Beitragsbemessungsgrenzen einfach erklärt. Bei Gehältern bis 2.000 € können Midijob-Regeln gelten, dann weicht die Rechnung ab.

Vorgehen

So ermitteln Sie Ihre eigenen Lohnnebenkosten

  1. Bruttogehalt und Monatsgehälter klären. Maßgeblich ist das vertraglich vereinbarte Gehalt einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
  2. Krankenkasse nachfragen. Der Zusatzbeitrag sowie die Umlagen U1 und U2 sind kassenindividuell. Der Rechner startet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und den Umlagesätzen der Minijob-Zentrale.
  3. Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft prüfen. Der Beitrag richtet sich nach Branche und Lohnsumme, der Beispielwert im Rechner ersetzt ihn nicht.
  4. Zuschüsse und Ausfallzeiten eintragen. Jobticket und Altersvorsorge erhöhen die Kosten direkt, Urlaub, Feiertage und Krankheit senken die produktiven Stunden.
  5. Ergebnis einordnen. Nutzen Sie die Quellenangaben am Feld, um Werte zu belegen. Der Rechner ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Lohnnebenkosten kurz beantwortet

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten in Prozent?

Mit den Vorbelegungen des Rechners liegen die Sozialversicherungsanteile bei 21,15 %, die Umlagen bei 1,17 %. Dazu kommt die Berufsgenossenschaft. Bei 3.500 € Bruttogehalt ergibt das einen Aufschlag von 23,8 % mit dem Beispielwert für die Unfallversicherung. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen sinkt der Prozentsatz.

Gehören Urlaub und Krankheit zu den Lohnnebenkosten?

Je nach Definition ja. Das Gehalt läuft in diesen Zeiten weiter, ohne dass Arbeitsleistung entsteht. Im Rechner stecken diese Zeiten nicht im Prozentaufschlag, sondern in den Kosten je produktiver Stunde.

Welche Lohnnebenkosten kann ich selbst bestimmen?

Die gesetzlichen Sätze nicht. Freiwillige Leistungen wie Jobticket, Weihnachtsgeld oder Zuschüsse zur Altersvorsorge entscheiden Sie selbst, soweit kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht. Rechtliche Fragen dazu klären Sie bitte mit einer Beratung.

Weiterlesen: Was kostet ein Mitarbeiter wirklich? · Arbeitgeberkosten im Minijob · Neue Stelle schaffen: Rechnet sich das?

Stand und Quellen

Woher die Werte stammen

Alle vorbelegten Werte entsprechen dem Stand 2026. Die Quellen wurden am 10. Oktober 2026 geprüft. Felder mit „Bitte prüfen“ sind Beispielwerte oder hängen von Ihrer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft ab. Das Angebot ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Ausblick 2027: Laut Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Oktober 2026 (öffnet in neuem Tab) hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 neue Rechengrößen beschlossen (Rentenversicherung 8.850 € im Monat, Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 € im Monat). Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Grenzen im Rechner sind änderbar; vorbelegt bleiben die Werte für 2026.

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