Beitragsbemessungsgrenzen einfach erklärt

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. 2026 liegt sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat, in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 €. Was darüber liegt, bleibt in diesem Zweig beitragsfrei.
Für Arbeitgeber heißt das: Der prozentuale Aufschlag auf das Bruttogehalt ist nicht für jedes Gehalt gleich. Er sinkt, sobald ein Gehalt die Grenzen überschreitet. Dieser Beitrag erklärt die Grenzen mit Beispielen und zeigt, wie Sie sie im Rechner berücksichtigen. Er ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Was die Grenze bedeutet
Sozialversicherungsbeiträge sind Prozentsätze vom Bruttoentgelt. Damit sie nicht unbegrenzt mit dem Gehalt wachsen, gibt es eine Obergrenze. Bis zu dieser Grenze zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber ihre Anteile, jeweils als Prozentsatz. Der Teil des Gehalts, der über der Grenze liegt, wird für den jeweiligen Versicherungszweig nicht mehr berücksichtigt.
Die Grenzen werden jedes Jahr angepasst. Sie spiegeln die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres wider, steigende Löhne wirken sich also zeitversetzt auf die Grenzen aus (Deutsche Rentenversicherung (öffnet in neuem Tab)).
Die Werte für 2026
| Versicherungszweig | Grenze je Monat | Grenze je Jahr | Anteil Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 8.450,00 € | 101.400 € | 9,30 % |
| Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 € | 101.400 € | 1,30 % |
| Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag | 5.812,50 € | 69.750 € | 8,75 % |
| Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € | 1,80 % |
Die Grenze der Rentenversicherung steht in § 4 der Rechengrößen-Verordnung 2026 (öffnet in neuem Tab), für die Arbeitslosenversicherung gilt dieselbe (§ 341 SGB III (öffnet in neuem Tab)). Die Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung steht in § 2 (öffnet in neuem Tab): Dort ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V mit 69.750 € im Jahr festgesetzt, das sind 5.812,50 € im Monat. Sie ist zugleich die Beitragsbemessungsgrenze dieser beiden Zweige. Die Arbeitgeberanteile sind die Hälfte der Gesamtsätze: 18,6 % Rentenversicherung (DRV (öffnet in neuem Tab)), 2,6 % Arbeitslosenversicherung, 14,6 % Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband: Beitragsbemessung (öffnet in neuem Tab)) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 % (GKV-Spitzenverband: Zusatzbeitragssatz (öffnet in neuem Tab)) und 3,6 % Pflegeversicherung (GKV-Spitzenverband: Beitragssatz Pflegeversicherung (öffnet in neuem Tab)).
Beispiele: 3.000 €, 6.000 €, 9.000 € und 12.000 €
Die Tabelle zeigt, wie viel Sie als Arbeitgeber im Monat für die vier Zweige der Sozialversicherung zahlen (ohne Umlagen und Berufsgenossenschaft):
| Brutto je Monat | Arbeitgeberanteile | Anteil am Brutto |
|---|---|---|
| 3.000 € | 634,50 € | 21,2 % |
| 6.000 € | 1.249,22 € | 20,8 % |
| 9.000 € | 1.508,92 € | 16,8 % |
| 12.000 € | 1.508,92 € | 12,6 % |
Rechenweg bei 9.000 € brutto
Rentenversicherung: 9,30 % von 8.450 € (die Grenze, nicht 9.000 €) = 785,85 €. Arbeitslosenversicherung: 1,30 % von 8.450 € = 109,85 €. Krankenversicherung: 8,75 % von 5.812,50 € = 508,59 €. Pflegeversicherung: 1,80 % von 5.812,50 € = 104,63 €. Zusammen 1.508,92 € im Monat, das sind 16,8 % vom Brutto statt 21,15 %.
Zwischen 5.812,50 € und 8.450 € ist nur die Kranken- und Pflegeversicherung gedeckelt, bei 6.000 € brutto sinkt der Anteil deshalb nur leicht. Ab 8.450 € ändert sich auch die Rentenversicherung nicht mehr; bei 12.000 € brutto zahlen Sie dieselben Beträge wie bei 9.000 €, der Anteil am Brutto fällt aber weiter.
Warum es zwei Grenzen gibt
Die Grenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der einen und für die Kranken- und Pflegeversicherung auf der anderen Seite werden getrennt festgelegt, und die Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt niedriger. Für Ihre Rechnung bedeutet das: Zwischen den beiden Grenzen zahlen Sie für Rente und Arbeitslosenversicherung weiter, für Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr. Erst oberhalb der höheren Grenze bleibt der Beitrag insgesamt gleich.
Auch die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage hängen an der höheren Grenze, weil sie vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt berechnet werden (§ 7 AAG (öffnet in neuem Tab) für U1 und U2, § 358 SGB III (öffnet in neuem Tab) für das Insolvenzgeld). Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft richten sich dagegen nach den Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und einem Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 153 SGB VII (öffnet in neuem Tab)).
Was die Grenzen für Gehaltserhöhungen bedeuten
Wer ein Gehalt anhebt, löst Arbeitgeberkosten in unterschiedlicher Höhe aus. Die Tabelle zeigt, wie viel eine Erhöhung um jeweils 500 € brutto im Monat an Arbeitgeberkosten verursacht (Werte 2026, ohne Zuschüsse):
| Gehalt | Mehrkosten je Monat | Anteil an den 500 € |
|---|---|---|
| 5.000 € auf 5.500 € | 619,10 € | 123,8 % |
| 6.000 € auf 6.500 € | 566,35 € | 113,3 % |
| 9.000 € auf 9.500 € | 507,50 € | 101,5 % |
Unterhalb der Grenzen kostet jeder zusätzliche Euro Brutto Sie etwa ein Viertel mehr. Wird die Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, sind es nur noch die Anteile für Rente, Arbeitslosenversicherung, Umlagen und Berufsgenossenschaft. Oberhalb von 8.450 € steigen nur noch die Berufsgenossenschaft und freiwillige Leistungen mit. Das ist ein Argument für die Planung, aber keine Empfehlung, Gehälter nach Beitragsgrenzen zu gestalten.
Einmalzahlungen und die Jahresbetrachtung
Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhöht das beitragspflichtige Entgelt im Monat der Zahlung. Für Einmalzahlungen gelten besondere Regeln, zum Beispiel anteilige Jahresgrenzen. Der Arbeitgeberkosten-Rechner vereinfacht deshalb auf das Jahr: Er multipliziert das Monatsgehalt mit der Zahl der Gehälter und deckelt das Ergebnis mit der zwölffachen Monatsgrenze. Das ist für ganzjährig Beschäftigte eine gute Näherung. Die genaue Verbeitragung nimmt Ihre Lohnabrechnung vor.
So berücksichtigt der Rechner die Grenzen
Der Arbeitgeberkosten-Rechner bildet beide Grenzen über änderbare Felder ab, jeweils je Monat. Das Jahresgehalt wird mit der zwölffachen Grenze verglichen und nur der Betrag bis dorthin verbeitragt. Ändern sich die Werte zum Jahreswechsel, tragen Sie die neuen Grenzen ein.
Was das im Betriebsalltag bedeutet
Die Lohnabrechnung wendet die Grenzen automatisch an, Sie müssen sie nicht selbst rechnen. Wichtig sind sie trotzdem, sobald Sie planen: bei Gehaltsverhandlungen, bei der Frage, ob eine Stelle bezahlbar ist, und bei Angeboten, in die Personalkosten einfließen. Wer mit einem festen Prozentaufschlag für alle Gehälter rechnet, überschätzt die Kosten gut bezahlter Stellen und kalkuliert dort zu vorsichtig.
Im Minijob gibt es keine Grenzen, dort gelten pauschale Abgaben; die Rechnung zeigt der Minijob-Rechner.
Nicht verwechseln: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr (§ 2 Absatz 1 der Verordnung (öffnet in neuem Tab)). Wer mit seinem Jahreseinkommen darüber liegt, kann sich privat krankenversichern. Sie entscheidet also über die Wahl der Krankenversicherung, nicht über die Höhe der Beiträge bis zur Grenze. Für die Berechnung der Arbeitgeberkosten brauchen Sie in der Regel nur die Beitragsbemessungsgrenzen.
Ausblick: Das ändert sich 2027
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 neue Rechengrößen für 2027 beschlossen: 8.850 € im Monat in der Rentenversicherung, 6.375 € in der Kranken- und Pflegeversicherung und 84.150 € für die Versicherungspflichtgrenze. Laut der Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Oktober 2026 (öffnet in neuem Tab) muss der Bundesrat noch zustimmen.
Bei gleichbleibenden Sätzen würde sich allein durch die höheren Grenzen für Gehälter oberhalb von 8.850 € Folgendes ergeben: Rentenversicherung 37,20 € und Arbeitslosenversicherung 5,20 € mehr im Monat, Krankenversicherung 49,22 € und Pflegeversicherung 10,13 €. Zusammen wären das rund 102 € im Monat. Sätze können sich ändern, die Rechnung ist deshalb nur eine Orientierung. Sobald die Verordnung vorliegt, gleichen Sie die Vorbelegungen mit der amtlichen Quelle ab.
Checkliste: Grenzen im Blick behalten
- Jahresgehalt der Stelle ausrechnen: Monatsgehalt mal Zahl der Gehälter.
- Mit den zwei Grenzen vergleichen: 101.400 € (Rente, Arbeitslosenversicherung) und 69.750 € (Kranken- und Pflegeversicherung) im Jahr.
- Bei Gehaltserhöhungen prüfen, ob die Erhöhung noch unter einer Grenze liegt.
- Zum Jahreswechsel die neuen Grenzen und Sätze in den Rechner eintragen.
- Bei Einmalzahlungen die Lohnabrechnung zur genauen Verbeitragung heranziehen.
- Zusatzbeitrag und Umlagen bei der Krankenkasse bestätigen lassen.
Ein vollständiges Rechenbeispiel inklusive Umlagen und Ausfallzeiten zeigt der Beitrag Was kostet ein Mitarbeiter wirklich?. Eine Übersicht aller Bestandteile finden Sie unter Lohnnebenkosten erklärt.
Häufige Fragen
Zahlt man oberhalb der Grenze gar keine Beiträge mehr?
Doch, aber nur bis zur Grenze. Bei einem Monatsgehalt von 9.000 € werden in der Rentenversicherung 8.450 € verbeitragt, in der Krankenversicherung 5.812,50 €. Für den übersteigenden Betrag fallen in diesem Zweig keine weiteren Beiträge an.
Gelten die Grenzen für alle Versicherungszweige gleich?
Nein. Es gibt zwei Grenzen: eine für Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine niedrigere für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Umlagen U1, U2 und das Insolvenzgeld werden vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt berechnet und folgen damit der höheren Grenze.
Spielt der Unterschied zwischen Ost und West noch eine Rolle?
Bei der Rentenversicherung nicht mehr: Seit 2025 gibt es nach den Werten der Deutschen Rentenversicherung (öffnet in neuem Tab) keine getrennten Grenzen für West und Ost. In der Pflegeversicherung gilt in Sachsen ein abweichender Arbeitgeberanteil von 1,3 % (§ 58 SGB XI (öffnet in neuem Tab)).
Gibt es im Minijob Beitragsbemessungsgrenzen?
Nein. Im gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber pauschale Beiträge auf den Verdienst von höchstens 603 € im Monat (Minijob-Zentrale (öffnet in neuem Tab)). Die Rechnung dazu steht im Minijob-Rechner.
Wo finde ich die jeweils gültigen Werte?
Die Bundesregierung legt die Werte jährlich in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest. Die Werte für 2026 stehen in § 2 (öffnet in neuem Tab) und § 4 (öffnet in neuem Tab) der Verordnung. Im Arbeitgeberkosten-Rechner sind beide Grenzen änderbar, falls sich Werte ändern.
Quellen und Stand
Alle Angaben gelten für 2026 und wurden am 10. Oktober 2026 geprüft. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4 (öffnet in neuem Tab)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2 (öffnet in neuem Tab)
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung (öffnet in neuem Tab)
- § 341 SGB III (öffnet in neuem Tab)
- GKV-Spitzenverband: Beitragsbemessung (öffnet in neuem Tab)
- GKV-Spitzenverband: Zusatzbeitragssatz (öffnet in neuem Tab)
- GKV-Spitzenverband: Beitragssatz Pflegeversicherung (öffnet in neuem Tab)
- § 58 SGB XI (öffnet in neuem Tab)
- § 7 AAG (öffnet in neuem Tab)
- § 358 SGB III (öffnet in neuem Tab)
- § 153 SGB VII (öffnet in neuem Tab)
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze (öffnet in neuem Tab)
- Deutsche Rentenversicherung: „Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen“ (Meldung vom 8. Oktober 2026) (öffnet in neuem Tab)